Satzung Hospizverein "Leben bis Zuletzt e.V."



Der folgende Text ist geschlechterneutral verfasst.


§ 1   Name und Sitz


1. Der Verein trägt den Namen Hospizverein "Leben bis Zuletzt e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.


§ 2   Zweck des Vereins


1. Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich humanen Werten verpflichtet. Er setzt sich dafür ein, unter Einbeziehung der Angehörigen schwerstkranke und sterbende Menschen jeden Alters unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Herkunft, ihrer Rasse, ihrer Kultur, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer politischen Anschauung ambulant und stationär zu betreuen und sie in ihrer Krankheit und ihrem Sterben zu begleiten. Dazu gehört auch der Beistand für Angehörige und Hinterbliebene.


2. Der Satzungszweck liegt in der Förderung der Jugend- und Altenhilfe im palliativen Bereich.

Zur Verwirklichung dieses Zwecks liegt die Orientierung des Vereins im Wesentlichen bei:

- Qualifizierung und Begleitung der interessierten ehrenamtlichen HospizhelferInnen,

   Angehörigen und Berufsgruppen, die mit dem Tod und Sterben konfrontiert sind.

- Aufbau und Unterhaltung eines ambulanten und stationären Hospizdienstes zur kultursensiblen Begleitung und

   Betreuung unheilbar Kranker, an Demenz erkrankter Menschen und Sterbender.

- Schaffung von Angeboten für die Angehörigen der Kranken, z.B. Gesprächsgruppen, Trauerkurse.

- Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Hospizidee und der Palliativmedizin.

- Aufgaben der Jugendhilfe für schwerkranke Kinder und Jugendliche.


3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere des §52 Abs.1 Nr. 4 AO und §53 Abs. Nr. 1 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 3   Beiträge und Spenden


1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

- Jährliche Mitgliedsbeiträge

- Freiwillige Zuwendungen (Spenden)

2. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres fällig.

3. Gewinne sollen nicht erzielt werden. Etwaige erzielte Überschüsse sind ausschließlich zur

Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon ist die Erstattung von durch die Vereinsarbeit bedingten Kosten, über die Rechenschaft abzulegen ist.


§ 4   Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Die Mitgliedschaft endet:

   - Durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung

   - Durch Austritt

   - Durch Ausschlüsse

   - Durch Streichung in der Mitgliederliste

4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlungruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. Zudem erfolgt eine Beendigung der Mitgliedschaft bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, z.B. durch schädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit. Die Entscheidung wird in der Mitglieder-versammlung verabschiedet.


§ 5   Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

- Der Beirat


§ 6   Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie ist das höchste beschlussfassende Gremium.

2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- Die Wahl des Vorstands

- Bestätigung der Beiratsmitglieder

- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

- Entlastung des Vorstands

- Wahl der Kassenprüfer/Rechnungsprüfer

- Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds

- Änderung der Satzung

- Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammmlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden, dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen und ist damit stimmberechtigt.

4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

5. Bei der Abstimmung hat jedes anwesende oder durch Vollmacht vertretene Mitglied eine Stimme.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversamlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzulegen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen. Die Mitglieder-versammlung ist stets beschlussfähig.


§ 7   Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestes drei Beisitzern. Der Vorstand besteht zu jeder Zeit aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand wie auch die zwei Kassenprüfer werden auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt.

2. Die hauptamtlichen Mitarbeiter (Koordinatoren) nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstands hinaussgehen:

- Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand

- Angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes

gezahlt wird.

5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand nach

§ 26 BGB.

6. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Vorstandssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.


8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung


9. Aufgaben des Vorstandes sind:

- Leitung des Vereins

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschließung von Mitgliedern


§ 8   Beirat


1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf sachkundigen natürlichen Personen. Er berät und unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung der Grundidee (§2) und bei der Vorbereitung und Lenkung der Vereinstätigkeit.

2. Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

3. Beiratsmitglied kann nicht werden, wer Vorstandsmitglied ist.

4. Alle zwei Jahre finden Nominierungen der Beiratsmitglieder statt.


§ 9   Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 10   Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine sozialgemeinnützige Organisation, welche durch einen Vorstandsbeschluß bestimmt wird und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.





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